Das Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die sich gegen Antisemitismus wenden und die Prävention von Antisemitismus fördern. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen. Ebenfalls antragsberechtigt sind darüber hinaus Einrichtungen und Organisationen, die im Haushaltsjahr 2024 bereits für andere Vorhaben von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt institutionell oder durch eine Projektförderung gefördert werden. Einzelpersonen werden nicht gefördert.
Eine Förderung kann in zwei unterschiedlichen Fördersträngen beantragt werden:
- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen gegen Antisemitismus wie Veranstaltungsformate, Monitoringprojekte oder Fortbildungs- und Coachingformate;
- Kosten, die unabhängig vom Inhalt entstehen, wie beispielsweise Mietkosten.
Es werden Projektförderungen als Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht. Die minimale Fördersumme beträgt 10.000 €, die maximale Fördersumme beträgt grundsätzlich 100.000 €. Förderanträge können bis zum 30. September eingereicht werden. Der Beginn des Förderzeitraums muss mindestens 21 Tage nach der jeweils genutzten Frist liegen. Weitere Informationen zum Förderprogramm und den Voraussetzungen erhalten Sie in der Ausschreibung.